§ 1 Geltungsbereich
Diese Mandatsbedingungen haben für alle Leistungen der Kanzlei Stephan Klein, Dorfstraße 73, 29336 Nienhagen (nachfolgend auch “Rechtsanwalt”) Gültigkeit, insbesondere für die Geschäftsbesorgung, die Prozessführung sowie die Erteilung von Rat oder Auskünften.
Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen mit dem Mandanten, soweit der Mandant Unternehmer ist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Nutzungsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsgegenstand
Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch den Rechtsanwalt zustande. Die vereinbarte Tätigkeit ist grundsätzlich nicht darauf gerichtet, einen bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Der Rechtsanwalt ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat. Der Rechtsanwalt führt alle Aufträge unter Beachtung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung der Rechtsanwälte sowie der sonstigen gesetzlichen Regelungen durch.
Schlägt der Rechtsanwalt dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme vor (insbesondere Einlegung oder Unterlassung der Einlegung von Rechtsmitteln, Abschluss oder Widerruf von Vergleichen) und nimmt der Mandant hierzu nicht binnen zwei Wochen Stellung, obwohl der Rechtsanwalt ihn zu Beginn dieser zwei Wochen ausdrücklich auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen haben, so gilt das Schweigen des Mandanten als Zustimmung zu dem Vorschlag.
§ 3 Kommunikation und Datenschutz
Der Rechtsanwalt darf insbesondere bei der Korrespondenz davon ausgehen, dass mitgeteilte Kommunikationsdaten zutreffend sind und bleiben. Adressänderungen (insbesondere auch Änderungen einer Telefon-, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) sind mitzuteilen, da es andernfalls zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechtsverlusten führen können. Der Rechtsanwalt ist auch befugt, bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung) dem Mandanten Informationen an diese E-Mail-Adresse zu übermitteln, es sei denn, aus den Umständen wäre eine Gefährdung der Interessen des Mandanten unmittelbar erkennbar oder der Mandant widerspricht oder widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise oder gibt sonst eine Änderung der Kommunikationsdaten bekannt. Der Rechtsanwalt macht darauf aufmerksam, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und Elektronische Medien (E-Mail) mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden sind.
Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt Mandatsinformationen an die Rechtsschutzversicherung des Mandanten weitergibt, wenn der Rechtsanwalt den Auftrag erhalten hat, mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren. Der Rechtsanwalt weist darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung die Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt.
§ 4 Haftungsbeschränkung
Der Rechtsanwalt haften dem Mandanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Die Haftung des Rechtsanwalts aus dem zwischen ihm und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 250.000,00 Euro beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
Der Rechtsanwalt hat über die gesetzliche Mindestversicherung eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Sollte aus Sicht des Mandanten eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.
§ 5 Mitwirkungspflichten
Der Mandant unterrichtet den Rechtsanwalt vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch den Rechtsanwalt unerlässlich ist. Der Rechtsanwalt kann den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der Sachbearbeitung zugrunde legen. Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke des Rechtsanwalts daraufhin zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind.
Der Mandant verpflichtet sich für die Dauer des Mandats, den Rechtsanwalt unverzüglich über Handlungen, die der Mandant selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat, zu informieren. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt bei der Auftragsdurchführung nach Kräften zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der Mandant alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, ggf. auf Verlangen des Rechtsanwalts schriftlich, zur Verfügung zu stellen.
§ 6 Gebühren, Auslagen, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Rechtsanwalts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert des Mandats. Auf die Abrechnung nach dem Gegenstandswert wird der Mandant durch den Rechtsanwalt hingewiesen, § 49b (5)BRAO.
Alle Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Zahlungsanweisungen, sowie Schecks und Wechsel werden nur unter Berechnung aller Spesen und Kosten angenommen und gelten nur dann als Erfüllung des Zahlungsanspruches, wenn der Betrag eingelöst wird und dem Rechtsanwalt uneingeschränkt zur Verfügung steht.
§ 7 Sicherungsabtretung, Verrechnung
Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner, die Staatskasse oder sonstige erstattungspflichtige Dritte an den Rechtsanwalt in Höhe der Honorarforderung und Auslagen sicherungshalber ab mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Zahlungspflichtigen mitzu- teilen. Der Rechtsanwalt wird den Erstattungsanspruch nicht einziehen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.
Der Rechtsanwalt ist befugt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei ihm eingehen, mit offenen Honorarbeträgen oder noch abzurechnenden Leistungen zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 8 Schlussbestimmungen
Ist der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland und so ist der Geschäftssitz des Rechtsanwalts ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.
Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen der Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Mandanten einschließlich dieser Mandatsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.